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Eilfall · Foto-Abmahnung (RSV / Harald A. Jahn)

Abmahnung wegen eines Fotos?
Nicht zahlen, nicht ungeprüft unterschreiben.

Sie haben ein Schreiben erhalten — eine Foto-Abmahnung, mit der Rechte an einem oder mehreren Lichtbildern geltend gemacht werden? Solche Schreiben kommen häufig von Harald A. Jahn, der neben eigenen Fotografien auch von ihm verwaltete Rechte Dritter durchsetzt, bzw. im Umfeld des Rechtsschutzverbands der Fotografen Österreichs (RSV) — übermittelt durch eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei. Gefordert werden meist eine Unterlassungserklärung und ein „angemessenes Entgelt" samt Zuschlägen. Diese Beträge sind vor dem Hintergrund der tatsächlichen Nutzung vielfach überzogen — entscheidend ist die richtige Strategie.

  • Werktags rasch — spätestens 24 Stunden
  • Bei zugestellter Klage: bitte sofort anrufen (Fristen!)
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Wie diese Foto-Abmahnungen ablaufen

Foto-Abmahnungen folgen einem wiederkehrenden Muster. Wer es kennt, reagiert ruhiger und klüger — und vermeidet die typischen Fehler, die teuer werden.

Rechteinhaber & Auftraggeber

Hinter den Schreiben steht häufig Harald A. Jahn. Er macht Rechte an Lichtbildern geltend — eigene Fotografien ebenso wie von ihm verwaltete Rechte Dritter. Durchgesetzt werden die Ansprüche über den Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV) und eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei.

Worum es geht

Ein Foto wurde ohne Lizenz genutzt — auf einer Website, in einem Inserat, einem Blog oder einem Social-Media-Beitrag. Lichtbilder sind nach §§ 73 ff. UrhG geschützt, auch ohne ©-Hinweis und auch dann, wenn das Bild leicht auffindbar war.

Was gefordert wird

Verlangt werden in der Regel eine Unterlassungserklärung und ein „angemessenes Entgelt", oft mit Zuschlägen — etwa für die fehlende Urheberbenennung (§ 74 UrhG). Die angesetzten Beträge sind häufig überzogen.

Auch Klage möglich

Reagiert man nicht oder unbedacht, kann die Sache vor Gericht landen. Auch dann bestehen regelmäßig noch Spielräume für eine wirtschaftlich vernünftige Lösung — und wir vertreten Sie nötigenfalls durch alle Instanzen.

Vom ersten Anruf zur maßgeschneiderten Strategie und Lösung

Eine Foto-Abmahnung ist häufig mit knappen Fristen versehen und kann erhebliche Kostenrisiken auslösen. Die beigelegte Unterlassungserklärung sollte deshalb niemals ungeprüft unterzeichnet werden. Wir trennen die kostenfreie Erstauskunft klar von der weiteren anwaltlichen Bearbeitung — diese folgt erst, wenn Sie uns nach dem Gespräch tatsächlich beauftragen.

  1. 01

    Kostenlose Erstauskunft

    Sie rufen an, wir nehmen uns Zeit für eine kurze allgemeine Einschätzung — Plausibilität der Forderung, ungefähre Bandbreite, dringender Handlungsbedarf, Stadium (Abmahnung oder Klage).

    Die Erstauskunft ist kostenfrei und unverbindlich. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der weiteren Bearbeitung beauftragen.

  2. 02

    Aktenstudium & Sachverhaltsklärung

    Nach Beauftragung übermitteln Sie uns das Schreiben bzw. die Klage, den Fundort des Fotos und Hintergrund zur Nutzung (gewerblich? wie lange? mit oder ohne Urheberbenennung?). Auf dieser Basis prüfen wir Aktivlegitimation, Rechtekette, Forderungshöhe und den strategischen Reaktionsspielraum.

  3. 03

    Strategie & Unterlassungserklärung

    In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der wirtschaftlich klügste Weg. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus. Parallel klären wir die strategisch beste Antwort auf die Geldforderung — passend zu Ihrem konkreten Nutzungsumfang und Ihrer Risikobereitschaft.

  4. 04

    Außergerichtliche Lösung — und falls nötig: Gericht

    Ziel ist es, die Sache rasch, möglichst kostengünstig und außergerichtlich zu klären. Ist bereits eine Klage zugestellt oder ruft die Gegenseite die Gerichte an, vertreten wir Sie mit jahrzehntelanger Prozesserfahrung — vom Provisorialverfahren bis zum ordentlichen Gerichtsverfahren, notfalls durch alle Instanzen.

Honorar transparent — Erfolg realistisch

Wir machen keine Erfolgsversprechen — das wäre unseriös. Was wir Ihnen aber sagen können: aus unserer Erfahrung mit zahlreichen Abmahnungen dieser Art lassen sich die Forderungen in der Regel deutlich reduzieren.

Honorar

Stundensatz € 380,- netto. Typischer Gesamtaufwand bei Standard-Abmahnungen: 2 Stunden. Darin enthalten ist die Analyse des Falls, die gemeinsame Festlegung der Strategie und die Erklärung aller Schritte und Handlungsalternativen sowie die Antwort an die Gegenseite samt Unterlassungserklärung. Bei zugestellter Klage richtet sich der Aufwand nach dem Verfahren.

Forderungsstruktur

Bei Foto-Abmahnungen geht es meist um ein angemessenes Nutzungsentgelt plus Zuschläge (z. B. fehlende Urheberbenennung) — die Forderungen liegen zumeist im Bereich mehrerer tausend Euro. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Nutzung sind sie vielfach überzogen — entscheidend ist die richtige Strategie.

Strategisches Ziel

Möglichst wenig zahlen und das Prozessrisiko minimieren. Welcher Weg dahin führt — modifizierte Unterlassungserklärung, abwartende Verteidigung oder gezielte Gegenargumentation — entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen.

Wirtschaftliches Ergebnis

Unser Honorar plus die letztlich von Ihnen gezahlte Summe liegt für Sie in aller Regel spürbar unter der ursprünglichen Forderung — vor allem bei geringer Nutzung und höheren Ausgangsforderungen.

Urheberrechtliche Abmahnung — der Überblick

Foto-Abmahnungen sind nur eine Spielart der urheberrechtlichen Abmahnung. Wenn Sie sich allgemein über Abmahnungen wegen Bildern, Texten oder anderer Werke informieren möchten, finden Sie hier den breiteren Überblick: Urheberrechtliche Abmahnung erhalten — was tun?

Zwei spezialisierte Anwälte. Eine Telefonnummer.

Dr. Bernhard Tonninger und Mag. Dr. Markus Albrecht bei der gemeinsamen Mandatsarbeit
Ihre Ansprechpartner

Dr. Bernhard Tonninger

Rechtsanwalt · Partner

Über zwei Jahrzehnte praktische Erfahrung im Urheberrecht. Mitautor des Manz-Großkommentars urheber.recht (3. Aufl. 2023, Bearbeitung u. a. der §§ 73–75 UrhG — also genau der Bestimmungen zum Lichtbildschutz); regelmäßige Anmerkungen zu höchstgerichtlichen Entscheidungen in ecolex und ÖBl. Laufende Vertretung in Urheberrechtsangelegenheiten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Mag. Dr. Markus Albrecht

Rechtsanwalt · Partner

Partner mit Schwerpunkt im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Mitautor des Manz-Großkommentars urheber.recht (3. Aufl. 2023, Bearbeitung der §§ 66–72 UrhG); regelmäßige Beiträge zu urheberrechtlichen Themen. Starker Fokus auf urheberrechtliche Abmahnungen und urheberrechtliche Verträge. Laufende Vertretung in Urheberrechtsangelegenheiten sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

In der Beratungspraxis sind beide Ihre Ansprechpartner; in komplexen und größeren Verfahren bündeln wir die Kräfte. Auch in der Urlaubszeit ist immer jemand für Sie erreichbar, der Ihren Fall kennt.

Was Mandanten zur Foto-Abmahnung wissen wollen

Wer steht hinter der Abmahnung — der RSV oder Harald A. Jahn?
Häufig steht Harald A. Jahn hinter den Schreiben. Er macht Rechte an Lichtbildern geltend — eigene Fotografien ebenso wie von ihm verwaltete Rechte Dritter. Durchgesetzt werden die Ansprüche über den Rechtsschutzverband der Fotografen Österreichs (RSV) und eine beauftragte Rechtsanwaltskanzlei. Ob die Forderung im Einzelfall berechtigt ist, hängt von der Rechtekette, der Art Ihrer Nutzung und der Höhe des geforderten Entgelts ab. Genau das prüfen wir im Erstmandat — eine pauschale Antwort gibt es hier nicht.
Ich habe das Foto frei im Internet gefunden — muss ich trotzdem zahlen?
Dass ein Foto über eine Suchmaschine auffindbar ist, bedeutet nicht, dass es frei verwendet werden darf. Lichtbilder sind nach §§ 73 ff. UrhG geschützt, auch ohne ©-Hinweis. Wer ein fremdes Foto ohne Lizenz auf einer Website, in einem Inserat, Blog oder Social-Media-Beitrag verwendet, kann grundsätzlich auf Unterlassung und ein angemessenes Entgelt in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, was im konkreten Fall tatsächlich gilt — und das prüfen wir.
Reicht es, wenn ich das Foto einfach lösche?
Das Löschen ist sinnvoll, beseitigt aber für sich allein weder die geltend gemachte Wiederholungsgefahr noch den bereits entstandenen Entgelt- bzw. Schadenersatzanspruch. Die Gegenseite verlangt deshalb regelmäßig zusätzlich eine Unterlassungserklärung und eine Zahlung. Bitte handeln Sie hier nicht ohne Prüfung — eine unbedacht abgegebene Erklärung kann Sie weit über den konkreten Fall hinaus binden.
Wie hoch sind die geforderten Summen typischerweise?
Bei Foto-Abmahnungen setzen sich die Forderungen meist aus einem angemessenen Nutzungsentgelt und einem Zuschlag (etwa für unterlassene Urheberbenennung nach § 74 UrhG) zusammen. Aus unserer Praxis bewegen sie sich zumeist im Bereich mehrerer tausend Euro — je nach Bekanntheit und Qualität des Lichtbilds, Art und Dauer der Nutzung sowie gewerblichem oder privatem Kontext. Diese Beträge sind aus unserer Erfahrung vielfach überzogen. Üblich sind kurze Reaktionsfristen.
Soll ich einfach zahlen, um die Sache loszuwerden?
Bitte nicht ohne Prüfung. Die geforderten Beträge sind häufig überhöht — vor allem bei kurzer Nutzungsdauer, geringer Reichweite oder fragwürdiger Rechtekette. Mit der richtigen Strategie lassen sich die wirtschaftlichen Folgen in aller Regel deutlich reduzieren. Wer zahlt, ohne zu prüfen, zahlt nach unserer Erfahrung in aller Regel zu viel.
Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung?
Ein verbindliches Schuldversprechen, die beanstandete Handlung — hier: die lizenzlose Nutzung des Lichtbilds — künftig zu unterlassen, sanktioniert mit einer angemessenen Vertragsstrafe. Wir formulieren sie so, dass sie nur das tatsächlich abgemahnte Verhalten erfasst und nicht weiter reicht als nötig. Mit einer rechtsverbindlichen Erklärung ist die Wiederholungsgefahr regelmäßig ausgeräumt. Die Frage der Geldhöhe wird im Anschluss strategisch geklärt.
Was kostet eine Beratung bei Tonninger Schermaier & Partner?
Eine kurze allgemeine Erstauskunft am Telefon ist kostenfrei. Für die konkrete Beratung vereinbaren wir vielfach eine Pauschale auf Basis unseres Stundensatzes von € 380,- netto/Stunde. Bei einem typischen Gesamtaufwand von 2 Stunden liegt diese Pauschale bei rund € 760,- netto. Darin enthalten ist die Analyse des Falls, die gemeinsame Festlegung der Strategie und die Antwort an die Gegenseite samt Unterlassungserklärung.
Was passiert, wenn ich nicht oder zu spät reagiere?
Im außergerichtlichen Stadium kann die Gegenseite Klage einbringen — bei Foto-Abmahnungen wird, wie unter anderem die Suchanfragen zeigen, durchaus auch geklagt. Ist eine Klage bereits zugestellt, drohen bei Fristversäumnis ein Versäumungsurteil und die volle Forderung samt eigenen und gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten. Bitte rufen Sie in diesem Fall umgehend an und halten Sie Schreiben bzw. Klage und das Zustelldatum bereit.

Zum Vertiefen: Foto-Abmahnung — Überblick · Abmahnung erhalten — die ersten Schritte

Foto-Abmahnung von Harald A. Jahn oder im Auftrag des RSV?

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