Unsere Leistungen:
Wir vertreten und beraten Sie umfassend in sämtlichen Rechtsangelegenheiten des Lauterkeitsrechts als eine unserer absoluten Kernkompetenzen und bieten Ihnen insbesondere
- Beratung über die Zulässigkeit von Werbe- und Vertriebsmaßnahmen
- Prüfung von kritischen Sachverhalten auf Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Kontrolle von Werbemaßnahmen, Geschäftspraktiken oder sonstiger möglicherweise unlauterer Handlungen von Konkurrenten
- Geltendmachung Ihrer Rechte im Fall von sittenwidriger Nachahmung Ihrer eigenen Leistungen und Produktpiraterie
- Abmahnung unlauterer Verhaltensweisen von Mitbewerbern
- Vertretung bei der schnellen Erlangung von Rechtsschutz mittels Einstweiliger Verfügungen und deren Durchsetzung
- Abwehr von Ansprüchen, die gegen Ihr Unternehmen gerichtet sind
Ihre Ansprechpartner:
RA Mag. Dr. Markus Albrecht [zur Online-Terminbuchung]
- Was ist Lauterkeitsrecht und wo ist es geregelt?
- Welchen Schutz bietet das UWG?
- Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das UWG?
- Wie wir Sie im Rahmen des UWG unterstützen können
- Beispiele unlauteren Wettbewerbs
Was ist Lauterkeitsrecht und wo ist es geregelt?
Zweck des Lauterkeitsrechtes ist der Schutz des “lauteren Wettbewerbs” und somit die Verhinderung unlauterer Geschäftspraktiken. Geregelt ist das Lauterkeitsrecht im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das sich tagtäglich als überaus effizientes Werkzeug zur Regelung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen bewährt.
Welchen Schutz bietet das UWG?
Das UWG verbietet generell alle “unlauteren Handlungen”, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Bei Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern bietet das UWG Unternehmern einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch, der zur schnellen Erlangung von Rechtsschutz mittels Einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden kann.
Welche Strafe droht bei Verstößen gegen das UWG?
Stellt ein Mitbewerber sein wettbewerbswidriges Verhalten trotz Einstweiliger Verfügung nicht ein, droht ihm eine Exekutionsstrafe von täglich bis zu € 100.000,–.
Wie wir Sie im Rahmen des UWG unterstützen können:
Einerseits wagen wir uns bei der Beratung über die Zulässigkeit von Werbe- und Vertriebsmaßnahmen mit Ihnen bis an die Grenzen des Zulässigen hinaus. Wir stimmen mit Ihnen Ihre Werbemaßnahmen dergestalt ab, dass Ihre Werbemaßnahmen bei höchstmöglicher Werbewirkung nur schlecht angreifbar sind. Dabei berücksichtigen wir natürlich Ihre Risikopräferenzen.
Andererseits legen wir für Sie einen strengen Maßstab an, um möglicherweise unlautere Handlungen wie Werbemaßnahmen oder sonstige Geschäftspraktiken von Konkurrenten zu beurteilen. Kommen wir dabei zum Ergebnis, dass eine Rechtsverletzung vorliegt, entscheiden Sie, ob Sie es vorerst bei einer Abmahnung mit einer Verpflichtungserklärung belassen wollen oder umgehend Klage mit Antrag auf Einstweilige Verfügung erheben wollen.
Beispiele unlauteren Wettbewerbs:
- Wettbewerbsrechtlich unzulässig ist beispielsweise die Verwendung irreführender Angaben in der Werbung, die letztlich geeignet sind, Marktteilnehmer zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.
- Untersagen kann man entsprechend auch, wenn Mitbewerber mit nicht verliehenen Güte- und Qualitätszertifikaten oder Produkteigenschaften werben, welche ihren Produkten tatsächlich nicht zukommen.
- Vorgehen kann man auch, wenn sich Mitbewerber an fremde Marken- und Unternehmenskennzeichen anlehnen, um so den guten Ruf eines anderen Unternehmens für ihre Produkte auszunutzen.
- Aber auch Verletzungen von gesetzlichen Bestimmungen, die dazu geeignet sind, dem gesetzwidrig Handelnden einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten zu verschaffen, können wirksam mit dem UWG verfolgt werden (Fallgruppe: Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
- Weiters ist unlauter, die Entscheidungsfreiheit von Kunden unter Ausübung von psychischem Kaufzwang derart zu beeinträchtigen, dass sich diese nur mehr schwer einem Geschäftsabschluss entziehen können. Aber auch direkte Aufforderungen an Kinder, Produkte zu kaufen, sind unlauter. Die Liste dieser Beispiele ließe sich fast beliebig erweitern.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihnen ein Mitbewerber mit unlauteren Mitteln Konkurrenz macht, beraten wir Sie gerne, ob und was Sie dagegen unternehmen können.
UWG-Verfahren können als überaus wirkungsvolles Instrument eingesetzt werden; hervorragende anwaltliche Beratung und Vertretung bewirkt hier den entscheidenden Unterschied.Dr. Bernhard Tonninger, Partner