Mit dem 2. August 2026 endet die wichtigste Übergangsfrist der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act”): Der Großteil der Verordnung wird anwendbar — und damit die Pflichten, die im Unternehmensalltag am häufigsten schlagend werden. Was seit Monaten Vorbereitungsthema war, ist jetzt geltendes Pflichtenprogramm.

Das gilt ab sofort

  • Chatbots und Voicebots müssen als KI erkennbar sein: Wer mit einem KI-System interagiert, ist darüber zu informieren — es sei denn, es ist aus den Umständen offensichtlich.
  • KI-generierte und manipulierte Inhalte (Bilder, Audio, Video — einschließlich Deepfakes) sind zu kennzeichnen. Das trifft jede Marketing-Abteilung, die mit generativer KI arbeitet.
  • Hochrisiko-Systeme nach Anhang III — praktisch am wichtigsten: KI im Personalbereich (Bewerber-Screening, Bewertungs- und Kündigungsvorbereitung) und bei der Kreditwürdigkeitsprüfung — unterliegen dem vollen Pflichtenpaket: menschliche Aufsicht, geeignete Eingabedaten, Protokollierung, Information der Betroffenen.
  • Bereits seit Längerem in Geltung: die Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz der Mitarbeiter (seit Februar 2025) sowie die Regeln für große KI-Modelle (seit August 2025).

Wen das betrifft: nicht nur die Entwickler

Die Verordnung nimmt ausdrücklich Betreiber in die Pflicht — jedes Unternehmen, das KI-Systeme in eigener Verantwortung einsetzt. Der Webshop-Chatbot genügt. Eine Größenausnahme für KMU gibt es nicht; entscheidend ist das Risiko des Systems, nicht die Unternehmensgröße.

Und die österreichische Umsetzung?

Die nationale Durchführung hinkt dem EU-Fahrplan deutlich hinterher: Ein österreichisches Durchführungsgesetz fehlt, die Marktüberwachungsbehörden sind nicht benannt — für behördliche Verfahren bei Verstößen gibt es derzeit keine klar zuständige Stelle. Die KI-Servicestelle der RTR ist Informations- und Anlaufstelle, aber keine Vollzugsbehörde. Wer daraus einen Aufschub ableitet, irrt allerdings doppelt: Die KI-Verordnung ist eine EU-Verordnung und gilt unmittelbar — die Pflichten bestehen ab dem Stichtag, unabhängig davon, wann die Behördenzuständigkeiten stehen. Und die praktisch wichtigste Sanktionsschiene funktioniert schon heute ganz ohne Behörde:

Die zweite Sanktionsschiene: das UWG

Neben den Verwaltungsstrafen — bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Umsatzes, bei verbotenen Praktiken bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % — rechnen wir kurzfristig mit der lauterkeitsrechtlichen Schiene: Wer etwa den Chatbot nicht kennzeichnet und sich damit einen Vorsprung verschafft, kann von Mitbewerbern abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Muster kennen wir aus anderen Kennzeichnungspflichten — die ersten Testfälle folgen erfahrungsgemäß rasch nach dem Stichtag, wie zuletzt bei der EmpCo-Umsetzung im UWG.

Was jetzt zu tun ist

Wer noch nicht vorbereitet ist, sollte drei Dinge sofort angehen: KI-Inventar erstellen (welche Systeme, in welcher Rolle?), Transparenz herstellen (Chatbot-Hinweis, Kennzeichnung generierter Inhalte), Hochrisiko-Check im Personalbereich. Die vollständige Übersicht aller Pflichten — inklusive Fristenstaffel und Vertragsfragen mit KI-Anbietern — finden Sie in unserem Grundlagenbeitrag zur KI-Verordnung; zum Zusammenspiel von KI und Urheberrecht hier.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.