Mit der EU-Richtlinie 2024/825 — kurz EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition”) — kommt das schärfste regulatorische Update für Werbung der letzten Jahre. Sie verschärft das Lauterkeitsrecht, schließt klassische Greenwashing-Lücken und schafft umfassende Informationspflichten zu Lebensdauer und Reparierbarkeit. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch eine Novelle des UWG — anwendbar ab 27. September 2026. Der Nationalrat hat die Novelle am 7. Juli 2026 beschlossen — die neuen Regeln kommen damit fix.

In den Medien: Zur (zunächst) säumigen Umsetzung in Österreich wird unser Wettbewerbsrechtsexperte Dr. Bernhard Tonninger im Standard zitiert: „Weitere Verzögerung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit.” Von Übergangsfristen hält er wenig — die Spielregeln sollten für alle gleich sein. Die absehbare Reaktion vieler Unternehmen: „Im Zweifel verzichten Unternehmen lieber auf Umweltaussagen.” — Der Standard, 28. Mai 2026 (zum Artikel) (Update Juli 2026: Der Nationalrat hat die UWG-Novelle am 7. Juli 2026 beschlossen — alle Details in unserem News-Beitrag.)

Was die Richtlinie tatsächlich ändert

Die EmpCo-Richtlinie ändert zwei zentrale Rechtsakte:

  • Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) — die EU-Grundlage des österreichischen UWG
  • Verbraucherrechterichtlinie (CRD) — neue Informationspflichten

Die Umsetzung in Österreich erfolgt in zwei Schritten: durch das Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 (Anpassungen u. a. im Konsumentenschutzgesetz und im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) und — als zweiten zentralen Teil — durch die UWG-Novelle, die der Nationalrat am 7. Juli 2026 beschlossen hat (Regierungsvorlage 528 der Beilagen XXVIII. GP).

Verbot generischer Umweltaussagen

Aussagen wie „klimaneutral”, „umweltfreundlich”, „grün”, „nachhaltig”, „ökologisch” werden zur Falle, wenn sie ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung verwendet werden. Konkret unzulässig sind:

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne konkreten Bezug auf eine nachgewiesene Eigenschaft
  • Aussagen, die sich auf Aspekte beziehen, die rechtlich ohnehin verpflichtend sind („wir halten uns an Mindeststandards” als Wettbewerbsvorteil)
  • Aussagen über Teilaspekte, die den Eindruck erwecken, das ganze Produkt sei umweltfreundlich
  • Klimaneutralitätsaussagen, die ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen

Ausnahme: Gesetzlich geregelte Kennzeichnungen bleiben zulässig — Bezeichnungen wie „bio” oder „biologisch” nach der EU-Bio-Verordnung sind weiterhin erlaubt. Das Verbot trifft freiwillige, nicht gesetzlich geregelte Umweltaussagen.

Strenge Regeln für Zukunftsversprechen

Aussagen wie „klimaneutral bis 2030” oder „emissionsfrei bis 2040” sind nur noch zulässig, wenn:

  • Sie auf klaren, objektiven und öffentlich zugänglichen Verpflichtungen beruhen
  • Ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan existiert (inklusive konkreter Zwischenziele und Investitionen)
  • Regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Dritte sichergestellt ist
  • Die Ergebnisse dieser Überprüfung öffentlich zugänglich sind

Reine Marketing-Versprechen ohne Plan und Drittprüfung werden zur Grundlage für Abmahnungen und Klagen.

Nachhaltigkeitslabels mit Zertifizierungspflicht

Nachhaltigkeitslabels dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer Behörde verliehen werden. Selbstkreierte Eigenlabels („Eco-Plus”, „Green Choice”) ohne unabhängige Prüfung sind unzulässig — und damit ein klassischer Abmahnungsanker.

Neue Informationspflichten zur Produktdauer

Die Richtlinie verlangt umfassende Information über Lebensdauer und Reparierbarkeit:

  • Voraussichtliche Lebensdauer des Produkts
  • Reparierbarkeitsbewertung (wo eingeführt)
  • Verfügbarkeit und Mindestdauer von Sicherheits-Updates für digitale Produkte
  • Informationen zur Reparaturmöglichkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen

Diese Informationen müssen bereits vor Vertragsschluss klar und gut sichtbar gegeben werden. Für Online-Shops bedeutet das: Anpassungen an Produktdetailseiten, AGB und Kaufprozess.

Neue Verbote: geplante Obsoleszenz und Reparatur-Aussagen

Über die Informationspflichten hinaus untersagt die Novelle bestimmte Praktiken rund um die vorzeitige Obsoleszenz von Waren — etwa das Verschweigen einer bewusst beschränkten Haltbarkeit oder unrichtige Angaben zur Reparierbarkeit. Wer Produkte als langlebiger oder leichter reparierbar darstellt, als sie es tatsächlich sind, riskiert künftig eine lauterkeitsrechtliche Beanstandung.

Neue Tatbestände in der Schwarzen Liste

Die Schwarze Liste der UCPD/UWG (in jedem Fall unzulässige Praktiken) wird um mehrere Greenwashing-Tatbestände ergänzt — darunter:

  • Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einer Zertifizierung beruht
  • Allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung
  • Aussagen über Klimaneutralität auf Basis von bloßem Emissionsausgleich
  • Behauptungen über künftige Umweltleistung ohne klare Verpflichtungen und Kontrolle
  • Behauptungen, dass ein Produkt eine bestimmte Lebensdauer hat, wenn das objektiv unrichtig ist

Schwarze-Liste-Tatbestände sind per se unlauter — die Beanstandung erfordert keinerlei Spürbarkeitsprüfung. Wer sie verletzt, setzt sich unmittelbar dem Risiko einer Klage und der Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus.

Übergangsfrist für Bestandsware

Für Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht die Novelle eine Schonfrist vor: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Umweltaussagen-Tatbestände können für diese Bestandsware bis zu drei Jahre lang nicht geltend gemacht werden. Für danach in Verkehr gebrachte Waren gilt diese Schonfrist nicht.

Außerdem in der Novelle: Schutz vor Abmahnmissbrauch

Die UWG-Novelle regelt auch den Abmahnmissbrauch: Sie definiert, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, und gewährt dem zu Unrecht Abgemahnten eigene Ansprüche (unter anderem auf Kostenersatz). Für Unternehmen, die unberechtigt abgemahnt werden, ist das eine spürbare Verbesserung.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Spätestens bis zum Anwendungsbeginn am 27. September 2026 sollten Sie:

  • Werbe- und Produktdokumentation auf generische Umweltaussagen prüfen (Streichliste erstellen)
  • Zukunftsversprechen mit Umsetzungsplänen unterlegen oder zurücknehmen
  • Eigenlabels durch zertifizierte Labels ersetzen oder die Verwendung beenden
  • Online-Shop-Informationspflichten zu Lebensdauer / Reparierbarkeit / Updates implementieren
  • Marketing- und Compliance-Schulungen für interne Teams aufsetzen
  • AGB und Verkaufsmaterialien an die neuen CRD-Vorgaben anpassen

Die Erfahrung mit früheren UWG-Novellen zeigt: Die rechtliche Vorabprüfung der Werbekommunikation auf Einhaltung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie ist 2026 keine Kür mehr, sondern Pflicht.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.