Schwerpunkt

Amtshaftung & öffentliches Haftungsrecht

Wenn staatliches Handeln Schäden verursacht, gelten eigene Spielregeln: das Amtshaftungsgesetz, kurze Fristen, ein besonderes Vorverfahren — und eine Judikatur, die man im Detail kennen muss. Unser Partner Dr. Martin Paar war über zwei Jahrzehnte Prokuraturanwalt der Finanzprokuratur, der Rechtsvertretung der Republik Österreich, zuletzt als Leitender Prokuraturanwalt — Amtshaftungsverfahren vor dem OGH und den Höchstgerichten sind sein tägliches Handwerk, begleitet von einem umfangreichen wissenschaftlichen Werk zum Amtshaftungsrecht.

  • Amtshaftung (AHG)
  • Organhaftung & Regress
  • Staatshaftung (Unionsrecht)
  • Verfassungs- & Verwaltungsrecht

Was wir vertreten.

Amtshaftungsansprüche prüfen und durchsetzen

Wenn Organe von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Rechtsträgern in Vollziehung der Gesetze rechtswidrig und schuldhaft Schäden verursachen, haftet der Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz. Wir prüfen Ihren Anspruch fundiert, führen das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG und setzen berechtigte Ansprüche im Amtshaftungsprozess durch — bis zum Obersten Gerichtshof.

Organhaftung & Regress

Auch die andere Seite der Haftung gehört zu unserem Beratungsspektrum: Fragen der Organhaftung und des Regresses zwischen Rechtsträger und Organ — für Gebietskörperschaften, ausgegliederte Rechtsträger und deren Organe, präventiv wie im Streitfall.

Staatshaftung nach Unionsrecht

Bei qualifizierten Verstößen gegen Unionsrecht bestehen Haftungsansprüche gegen den Staat auch dort, wo das AHG nicht greift. Wir beurteilen, ob ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch besteht, und setzen ihn auf dem richtigen Weg durch.

Verfassungs- & Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichtliche Verfahren, Beschwerden an Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, Grundrechtsfragen — häufig die entscheidende Vorstufe eines erfolgreichen Haftungsverfahrens. Wissenschaftlich fundiert, prozesserfahren umgesetzt.

Dr. Martin Paar.

Autor der Manz-Monographie „Grundzüge des Amtshaftungsrechtes" — und über zwei Jahrzehnte auf der Seite, die Amtshaftungsansprüche zu beurteilen hatte.

Schaden durch staatliches Handeln?

Amtshaftungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren — eine frühzeitige Prüfung sichert Ihre Position. Werktags reagieren wir innerhalb 24 Stunden.