Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), mit dem Österreich den European Accessibility Act umgesetzt hat. Ein Jahr später zeigt sich das vertraute Muster: Die Schonfrist in den Köpfen endet, die Marktüberwachung nimmt Fahrt auf — und die ersten Beschwerden und Abmahnungen erreichen Shop-Betreiber, die das Thema für „etwas für Behörden-Websites” gehalten haben.
Wer ist betroffen — und wer nicht?
Die wichtigste Abgrenzung zuerst: Das BaFG erfasst bei Websites und Apps Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also Angebote, über die Verbraucher online Verträge schließen. Betroffen sind damit:
- Webshops jeder Branche, die an Verbraucher verkaufen
- Online-Buchungs- und Reservierungssysteme mit Vertragsabschluss
- daneben branchenspezifisch: Bankdienstleistungen, E-Books samt Lesesoftware, Telekommunikations- und Personenverkehrsdienste
Nicht erfasst ist die reine Unternehmens-Website ohne Bestell- oder Buchungsfunktion — die Visitenkarte im Netz bleibt BaFG-frei. Und Kleinstunternehmen (unter zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Wer knapp über diesen Schwellen liegt oder wächst, sollte die Ausnahme allerdings nicht als Dauerlösung einplanen.
Was ein barrierefreier Webshop können muss
Der Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Web-Bereich auf die WCAG-Kriterien der Stufe AA verweist. Übersetzt in die Shop-Praxis:
- Wahrnehmbar: ausreichende Farbkontraste, Alternativtexte für Produktbilder, skalierbare Schrift
- Bedienbar: vollständige Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus, keine reinen Hover-Funktionen
- Verständlich: klare Formulare mit Fehlermeldungen, die sagen, was zu korrigieren ist
- Robust: sauberer Code, der mit Screenreadern funktioniert — besonders kritisch im Checkout, wo Barrieren direkt den Vertragsabschluss verhindern
Dazu kommt eine oft übersehene Informationspflicht: Der Anbieter muss in seinen AGB oder auf andere klare Weise erklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Die zwei Sanktionsschienen
Verwaltungsrechtlich überwacht das Sozialministeriumservice die Einhaltung bei Dienstleistungen; Verstöße sind mit Verwaltungsstrafen bedroht, und die Behörde kann Abhilfe binnen Frist auftragen.
Lauterkeitsrechtlich ist das BaFG ein Kandidat für die Fallgruppe Rechtsbruch: Wer sich durch Ignorieren der Pflichten einen Wettbewerbsvorteil verschafft, riskiert Abmahnung und Unterlassungsklage — durch Mitbewerber ebenso wie durch klagebefugte Verbände. Wie schnell aus einer unscheinbaren Pflichtverletzung eine Verbandsklage gegen den Webshop werden kann, haben die AGB- und Gutschein-Fälle der letzten Jahre gezeigt.
Pragmatisches Vorgehen
Barrierefreiheit ist kein Alles-oder-nichts-Projekt. Sinnvoll ist eine Priorisierung entlang der Kundenreise: zuerst Checkout und Formulare (dort entstehen Rechtsrisiko und Umsatzverlust zugleich), dann Produktseiten und Navigation, zuletzt Alt-Bestände wie PDF-Kataloge. Viele Maßnahmen — Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienung — verbessern nebenbei messbar SEO und Conversion.
Was rechtlich sonst noch zum Pflichtprogramm eines Webshops gehört — ECG, FAGG, AGB, Widerruf —, haben wir auf unserer Seite IT-Recht & E-Commerce zusammengefasst.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.