Bei jeder Urheberrechtsabmahnung steht die gleiche Frage im Raum: Wie hoch ist die Forderung — und ist sie der Höhe nach gerechtfertigt? Die geforderten Summen wirken oft willkürlich, weil dem Empfänger die Berechnungslogik fehlt. Tatsächlich folgt der Schadenersatz im Urheberrecht einem klaren Schema mit drei Berechnungsarten — und jede davon hat eigene Angriffspunkte für die Verteidigung.

Drei Berechnungsarten — der gesetzliche Rahmen

Die zentralen Normen sind die §§ 86 und 87 UrhG. Sie gibt dem Verletzten die Wahl zwischen drei Berechnungsmethoden:

  • Konkreter Schaden — der nachgewiesene tatsächliche Vermögensschaden des Rechteinhabers (entgangener Gewinn, Marktverdrängung etc.). In der Praxis selten gewählt, weil schwer zu beziffern.
  • Lizenzanalogie — das Entgelt, das ein verständiger Lizenznehmer für eine ordnungsgemäße Nutzung üblicherweise gezahlt hätte. Die mit Abstand häufigste Berechnungsart in Abmahn- und Klageverfahren.
  • Verletzergewinn — der vom Verletzer durch die Rechtsverletzung erzielte Gewinn. Relevant insbesondere bei kommerziellen Verletzungen mit klarem Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Profit.

Bei schuldhafter Verletzung kann der Verletzte das Doppelte des angemessenen Entgelts geltend machen — die in der Praxis berüchtigte „doppelte Lizenzgebühr”.

Die Lizenzanalogie — der Standardfall

Die Lizenzanalogie schätzt den Schaden, indem gefragt wird: Was hätte ein verständiger Nutzer für eine vergleichbare Lizenz bezahlt? Übliche Referenzen sind:

  • Foto-Lizenzen — Bildhonorare der Bundesinnung der Berufsfotografen, Stockfoto-Tarife, Branchenusancen für Pressefotos
  • Musik-Lizenzen — Tarife der Verwertungsgesellschaften (austromechana, AKM), Synchro-Lizenzgebühren
  • Software-Lizenzen — Listenpreise, vergleichbare Lizenzangebote
  • Texte und Beschreibungen — Honorarordnungen für Übersetzer/Texter, Verlagsüblichkeiten

Wichtig in der Praxis: Die Gegenseite legt in Abmahnungen oft die höchst denkbaren Lizenzwerte zugrunde — etwa Bildhonorare-Tarife für die Verwendung eines unscheinbaren Stockfotos auf einer kleinen Webseite. Solche Ansätze sind regelmäßig angreifbar.

Doppeltes angemessenes Entgelt als Schadenersatz

Bei schuldhafter Verletzung kommt der doppelte Lizenzanalogiewert zum Zug. Schuldhaft heißt: vorsätzlich oder fahrlässig — wobei die Latte bei Fahrlässigkeit niedrig liegt. Wer als Unternehmen Bilder verwendet, ohne Lizenzen zu prüfen, gilt regelmäßig als (zumindest leicht) fahrlässig.

In Abmahnungen wird die schuldhafte Verletzung oft pauschal unterstellt. Mit der richtigen Verteidigung lassen sich die Voraussetzungen aber im Einzelfall infrage stellen — etwa bei plausibler Annahme, dass eine Lizenz vorlag, oder bei sehr kurzer Nutzungsdauer ohne Marktwirkung.

Verteidigungsansätze gegen überhöhte Forderungen

Aus unserer langjährigen Praxis ergeben sich mehrere Stellschrauben:

  • Höhe der Lizenzanalogie — die geforderten Tarife sind oft zu hoch angesetzt; vergleichbare Stockfoto-Lizenzen, Branchenusancen und der konkrete Nutzungsumfang können die Lizenzanalogie deutlich nach unten korrigieren
  • Schuldfrage — wer die schuldhafte Verletzung erfolgreich bestreitet (oder mindert), nimmt der Gegenseite die Verdoppelung
  • Aktivlegitimation — ist der Abmahnende überhaupt berechtigt? Bei Lizenzkette-Konstellationen (Hauptlizenznehmer, Sublizenz, Verwertungsgesellschaft) lohnt der Blick auf die Rechtekette
  • Nutzungsumfang — kurze Nutzungsdauer, geringe Reichweite, nicht-kommerzielle Sphäre sind klassische Argumente zur Reduktion

Im Ergebnis: Wer eine Forderung nicht ungeprüft akzeptiert, sondern mit der richtigen Strategie verteidigt, zahlt nach unserer Erfahrung deutlich weniger als die Ausgangsforderung.

Was Mandanten erwarten können

In der Praxis lassen sich Schadenersatzforderungen in den meisten Fällen deutlich reduzieren — besonders bei kurzer Nutzung, geringer Reichweite oder am oberen Ende der Bandbreite angesetzter Lizenzanalogien. Garantien gibt es allerdings nicht — das wäre unseriös. Was wir versprechen: eine fundierte Einschätzung Ihrer Position und die richtige Strategie auf dieser Basis. Und das zahlt sich in aller Regel auch finanziell für Sie aus.

Wer eine konkrete Forderung erhalten hat, findet auf unserer Spezialseite Urheberrechtsabmahnung den weiteren Vorgehens-Rahmen — von der kostenfreien Erstauskunft bis zur Verteidigung im Verfahren. Bei Foto-Abmahnungen empfiehlt sich zusätzlich der Blick auf den vorgelagerten Beitrag Bilder und Fotos rechtssicher nutzen — er erklärt, wie solche Forderungen idealerweise gar nicht erst entstehen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.