Am 2. August 2026 wird der Großteil der EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act”) anwendbar. Anders als oft angenommen, betrifft sie nicht nur Tech-Konzerne, die KI entwickeln: Die Verordnung nimmt ausdrücklich auch Betreiber in die Pflicht — also jedes Unternehmen, das KI-Systeme in eigener Verantwortung einsetzt. Der Chatbot im Webshop, das Screening-Tool im Recruiting, KI-generierte Werbebilder: All das fällt in den Anwendungsbereich.

Die Fristenstaffel: Was wann gilt

Die KI-Verordnung ist seit 1. August 2024 in Kraft, ihre Pflichten greifen gestaffelt:

  • Seit 2. Februar 2025: Verbote bestimmter KI-Praktiken (etwa manipulative Systeme oder Social Scoring) — und die Pflicht zur KI-Kompetenz: Wer KI einsetzt, muss sicherstellen, dass die damit befassten Mitarbeiter über ausreichendes Wissen verfügen.
  • Seit 2. August 2025: Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI, z. B. große Sprachmodelle).
  • Ab 2. August 2026: Die allgemeine Geltung — insbesondere die Transparenzpflichten (Chatbots, Deepfakes, KI-generierte Inhalte) und das volle Pflichtenprogramm für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III.
  • Ab 2. August 2027: Verlängerte Frist für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte eingebettet ist.

Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

1. Transparenz bei Kunden-Kontakt: Interagieren Kunden mit einem KI-System (Chatbot, Voicebot), müssen sie das ab 2. August 2026 erkennen können. KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte sind zu kennzeichnen — für Marketing-Abteilungen, die mit generativer KI arbeiten, ein Thema mit unmittelbarem Handlungsbedarf.

2. KI im Personalbereich = Hochrisiko: Systeme, die Bewerbungen filtern, Mitarbeiter bewerten oder Kündigungsentscheidungen vorbereiten, sind Hochrisiko-KI nach Anhang III. Betreiber trifft dann ein eigenes Pflichtenpaket: menschliche Aufsicht, geeignete Eingabedaten, Aufbewahrung der Protokolle und Information der betroffenen Arbeitnehmer und des Betriebsrats.

3. KI-Kompetenz dokumentieren: Die Schulungspflicht gilt bereits. Wer im Streitfall — etwa nach einer fehlerhaften KI-gestützten Entscheidung — nachweisen kann, dass die handelnden Mitarbeiter geschult waren, steht deutlich besser da.

4. Verträge mit KI-Anbietern prüfen: Wer haftet, wenn das eingekaufte KI-Tool falsche Ergebnisse liefert oder die Kennzeichnung fehlt? Die Rollenverteilung zwischen Anbieter und Betreiber sollte sich in den Verträgen widerspiegeln.

Der unterschätzte Hebel: das UWG

Neben den Verwaltungsstrafen — bis zu 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Umsatzes bei verbotenen Praktiken, bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % bei sonstigen Verstößen — droht eine zweite, oft schnellere Sanktionsschiene: das Lauterkeitsrecht. Wer gegen KI-Pflichten verstößt und sich damit einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft, riskiert Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Mitbewerbern — nach demselben Muster, das wir von Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten und aus der EmpCo-Umsetzung kennen. Die ersten Testfälle werden erfahrungsgemäß nicht lange auf sich warten lassen.

Was das für die Praxis heißt

Der Aufwand ist für die meisten Unternehmen überschaubar — wenn man strukturiert vorgeht: KI-Inventar erstellen (welche Systeme sind im Einsatz, in welcher Rolle?), Risikoklasse zuordnen, Transparenz- und Schulungspflichten umsetzen, Verträge nachziehen. Kritisch wird es dort, wo Hochrisiko-Anwendungen unerkannt laufen — typischerweise im Personalbereich.

Wie KI und Urheberrecht zusammenspielen — wem KI-generierte Inhalte „gehören” und was beim Training mit fremden Werken gilt — haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.