Für Online-Shops besteht im Herbst 2026 Umstellungsbedarf. Am 28. Juli 2026 wurden zwei Gesetze kundgemacht, die unmittelbar in den Shop hineinwirken: die UWG-Novelle zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (BGBl. I Nr. 58/2026) und das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026). Betroffen sind Werbeaussagen, Produktdetailseiten, AGB und der Bestellprozess — und die Fristen laufen nicht synchron.

Der Fahrplan im Überblick

Ab wannWasWo geregelt
bereits in KraftVerbot wiederholter Auswahl-Aufforderungen (Pop-ups) bei Finanzdienstleistungen im FernabsatzAnhang Z 31a UWG
27. September 2026Umweltaussagen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Software-Updates — Verbote und neue InformationspflichtenAnhang Z 2a, 4a–4c, 10a, 23d–23j UWG · § 4 Abs 1 FAGG · § 5a KSchG
1. Oktober 2026Rücktrittsfunktion im Shop („Widerrufsbutton“)§ 13a FAGG

Die neuen Informationspflichten gelten für Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden; die Rücktrittsfunktion für Verträge nach dem 30. September 2026. Es heißt daher rasch zu handeln!

Baustelle 1: Neue Informationspflichten vor Vertragsschluss

Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz erweitert die vorvertraglichen Informationspflichten im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Neu anzugeben sind:

  • Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers — aber nur, wenn sie ohne Zusatzkosten für die gesamte Ware gilt, länger als zwei Jahre läuft und der Hersteller die Information bereitstellt. Dann sind Bestehen und Dauer anzugeben, zusammen mit einem Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung (§ 4 Abs 1 Z 12a FAGG)
  • Gesetzliche Gewährleistung bei digitalen Leistungen — deren Bestehen ist ausdrücklich anzuführen (Z 12b)
  • Kundendienst und gewerbliche Garantien samt Bedingungen, soweit vorhanden (Z 12c)
  • Mindestzeitraum für Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen — als Zeitraum oder Datum, sofern der Hersteller die Information bereitstellt (Z 12d)
  • Reparierbarkeitswert, wo es einen solchen gibt (Z 20); nur wenn nicht, und nur soweit der Hersteller die Daten liefert, treten Informationen über Ersatzteile — Verfügbarkeit, geschätzte Kosten, Bestellverfahren —, über Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen an seine Stelle (Z 21)
  • Umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, sofern verfügbar, sind in die Angaben zu den Lieferbedingungen aufzunehmen (§ 4 Abs 1 Z 7)

Zwei Punkte werden in der Praxis unterschätzt. Erstens verlangt das Gesetz für die Gewährleistungs- und Garantieangaben eine harmonisierte Kennzeichnung — ein europaweit einheitliches Label nach den Anhängen II und III des FAGG, das hervorgehoben darzustellen ist. Zweitens hängen mehrere dieser Pflichten daran, ob der Hersteller die Informationen bereitstellt: Wer sie nicht aktiv einfordert, kann sie auch nicht weitergeben — und steht am Stichtag ohne Daten da.

Diese Informationspflichten gelten übrigens nicht nur im Fernabsatz: Über § 5a KSchG treffen sie den stationären Handel gleichermaßen. Und anders als etwa beim Barrierefreiheitsgesetz gibt es keine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen — die Pflichten knüpfen an den Verkauf an Verbraucher an, nicht an die Unternehmensgröße. Auch ausländische Shops, die nach Österreich liefern, sind erfasst.

Baustelle 2: Umweltaussagen im Shop

Zeitgleich verschärft die UWG-Novelle die Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Die neuen Tatbestände stehen im Anhang zum UWG — und das ist entscheidend: Was dort steht, ist per se unlauter, ohne dass es auf Spürbarkeit oder eine Interessenabwägung ankäme. Für Shops sind vor allem drei Stellen heikel, und sie stehen selten im AGB-Text, sondern im Verkaufsumfeld:

  • Allgemeine Umweltaussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „grün“ in Produkttexten, Kategorieseiten und Bannern — unzulässig, wenn die anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann (Anhang Z 4a). Das Gesetz definiert diesen Maßstab eng: EU-Umweltzeichen, offiziell anerkannte nationale Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht.
  • Klimaneutralitäts-Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen (Anhang Z 4c) — der in vielen Shops im Checkout beworbene „klimaneutrale Versand“ gehört damit auf den Prüfstand.
  • Selbst vergebene Siegel („Eco-Choice“, „Green Line“) ohne Zertifizierungssystem oder behördliche Festsetzung (Anhang Z 2a). Was als Zertifizierungssystem gilt, ist nun ausdrücklich definiert — unter anderem braucht es eine Überprüfung durch unabhängige Dritte.

Zwei weitere Fallen betreffen Shops regelmäßig: eine Umweltaussage über das ganze Produkt, die sich in Wahrheit nur auf einen Teilaspekt bezieht (Anhang Z 4b) — etwa „umweltfreundliche Verpackung“ als Aussage über das Produkt selbst. Und die Werbung mit gesetzlichen Selbstverständlichkeiten als Besonderheit des eigenen Angebots (Anhang Z 10a).

Die Details zu den einzelnen Tatbeständen finden Sie in unserem Beitrag zur EmpCo-Richtlinie und zur beschlossenen UWG-Novelle. Für den Shop-Alltag zählt vor allem: Diese Aussagen sind über Jahre gewachsen — in Templates, Versandhinweisen, Newslettern und Kategorietexten. Sie zu finden, dauert oft länger als sie zu ändern.

Eine begrenzte Erleichterung gibt es für Lagerbestände: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Tatbestände können drei Jahre lang nur für Waren geltend gemacht werden, die nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden (§ 44 Abs 16 UWG). Auf die neuen Informationspflichten im Shop lässt sich diese Schonfrist allerdings nicht übertragen — sie gelten für alle Verträge ab dem Stichtag.

Baustelle 3: Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates

Neben den Umweltaussagen verbietet die Novelle eine ganze Reihe von Praktiken rund um Haltbarkeit und Reparatur (Anhang Z 23d bis 23j UWG). Für Shops mit technischen Produkten ist das der zweite große Block:

  • Eine Ware als reparierbar darstellen, obwohl sie es nicht ist (Z 23h)
  • Falsche Angaben zur Haltbarkeit unter normalen Nutzungsbedingungen (Z 23g); ebenso das Bewerben einer Ware, von deren eingebauter Haltbarkeitsbegrenzung der Unternehmer weiß (Z 23f)
  • Verschweigen, dass ein Software-Update die Funktion beeinträchtigen wird (Z 23d), oder ein reines Funktions-Update als notwendig darstellen (Z 23e)
  • Verschweigen oder falsches Behaupten, dass die Funktion leidet, wenn Ersatzteile, Zubehör oder Betriebsstoffe nicht vom Originalhersteller stammen (Z 23j) — und das Veranlassen eines vorzeitigen Austauschs von Betriebsstoffen (Z 23i)

Der praktische Effekt: Wer Produktbeschreibungen aus Hersteller-Feeds übernimmt, übernimmt auch deren Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit — und haftet dafür im eigenen Shop.

Baustelle 4: Die Rücktrittsfunktion ab 1. Oktober

Vier Tage nach den übrigen Neuerungen kommt die strukturell aufwendigste: Für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss dem Verbraucher eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung stehen (§ 13a FAGG). Das Gesetz beschreibt sie sehr genau:

  • Sie ist gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und hervorgehoben sowie leicht zugänglich zu platzieren.
  • Sie muss die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung ermöglichen, in der Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das gewünschte elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angegeben oder bestätigt werden können.
  • Für das Absenden ist eine eigene Bestätigungsfunktion vorgesehen, die ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss.
  • Danach ist dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln — mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.

Ein Textlink auf ein PDF-Formular genügt dafür nicht. Wer ein Shopsystem von der Stange nutzt, sollte jetzt beim Anbieter nachfragen, ob und wann eine passende Funktion ausgeliefert wird; bei individuell entwickelten Shops ist es ein Entwicklungsauftrag mit Vorlaufzeit. Praktisch relevant ist auch die Beweislage: Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung vor Fristablauf abgegeben wurde — die Eingangsbestätigung mit Zeitstempel dokumentiert das für beide Seiten.

Was bereits gilt

Ein Punkt geht in der Diskussion um die Herbsttermine unter: Ein kleiner Teil der UWG-Novelle ist bereits am Tag nach der Kundmachung in Kraft getreten. Dazu zählt ein Tatbestand, der Verbraucher davor schützt, bei Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz auf einer Online-Schnittstelle wiederholt zur selben Auswahl aufgefordert zu werden — etwa durch Pop-ups, die eine bereits getroffene Entscheidung erneut abfragen (Anhang Z 31a UWG). Wer Finanzprodukte online vertreibt, sollte seine Auswahldialoge daher nicht erst im Herbst prüfen.

Wer die neuen Pflichten durchsetzt

Beide Regelwerke sind zivilrechtlich durchsetzbar — und zwar nicht nur durch Mitbewerber. Klagebefugt sind auch Einrichtungen wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI), die Arbeiterkammer und der Verbraucherschutzverein (VSV). Aus der Praxis der letzten Jahre lässt sich das Muster gut ablesen: Klauseln und Shop-Praktiken werden gebündelt aufgegriffen, oft ohne vorherige Abmahnung direkt mit Klage — und der eigentliche Kostentreiber sind regelmäßig nicht die Prozesskosten, sondern die begehrte Urteilsveröffentlichung.

Für Shop-Betreiber heißt das: Die neuen Pflichten sind kein Behördenthema, das man aussitzen kann. Sie werden von Mitbewerbern und Verbänden durchgesetzt — und zwar dort, wo sie am sichtbarsten sind: im laufenden Shop.

Wie solche Verfahren ablaufen und womit zu rechnen ist, haben wir im Beitrag zur Verbandsklage gegen Webshops dargestellt.

Die gute Nachricht: Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen

Die Novelle bringt Unternehmen auch etwas, das ihnen nützt: Mit § 7a UWG gibt es erstmals eine ausdrückliche Regelung zur rechtsmissbräuchlichen Abmahnung. Wer missbräuchlich abmahnt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden — und ihm steht kein Ersatz der Abmahnkosten zu.

Wann eine Abmahnung missbräuchlich ist, umschreibt das Gesetz anhand von drei Merkmalen: eine größere Zahl inhaltlich sehr ähnlicher Abmahnungen, kaum Klagen trotz abgelehnter gütlicher Lösung, und die vorwiegende Absicht, Einnahmen zu erzielen, statt die Rechtsverletzung tatsächlich zu bekämpfen. Für Abmahnungen durch klagebefugte und qualifizierte Einrichtungen gilt die Regelung nicht.

Für Shop-Betreiber, die in den kommenden Monaten Post bekommen, ist das ein zusätzlicher Prüfpunkt: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt — und seit der Novelle ist die missbräuchliche Abmahnung ein eigener Angriffspunkt. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist allerdings Tatfrage und will belegt sein. Wie eine Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung abläuft, lesen Sie auf unserer Seite Wettbewerbsrechts-Abmahnung.

Nebenschauplatz: Vergleichsfunktionen im Shop

Wer im Shop Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen vergleicht — oder nach Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit —, muss offenlegen, wie verglichen wird: Vergleichsmethode, einbezogene Produkte und Anbieter sowie die Maßnahmen zur Aktualisierung gelten nun ausdrücklich als wesentliche Informationen (§ 2 Abs 6c UWG). Werden sie vorenthalten, liegt eine irreführende Geschäftspraktik durch Unterlassung nahe.

Der Compliance-Check in den verbleibenden Wochen

Wer jetzt beginnt, kommt in der Regel durch. Wir empfehlen diese Reihenfolge:

  • Herstellerdaten anfordern — zuerst, weil es am längsten dauert: Haltbarkeitsgarantien, Update-Zeiträume, Reparierbarkeitswerte, Ersatzteil- und Reparaturinformationen bei allen Lieferanten abfragen
  • Bestandsaufnahme Umweltaussagen — Produkttexte, Kategorieseiten, Versandoptionen, Newsletter-Vorlagen und Banner systematisch durchsuchen (Volltextsuche über Shop-Datenbank und CMS)
  • Siegel-Inventur — jedes verwendete Label auf Zertifizierungsgrundlage prüfen; Eigenkreationen ersetzen oder entfernen
  • Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit prüfen — insbesondere in übernommenen Hersteller-Texten und bei Hinweisen auf Original-Ersatzteile
  • Shop-Templates anpassen — die neuen Angaben müssen vor Vertragsschluss sichtbar sein, nicht erst in einem Reiter „Details“; für Gewährleistung und Haltbarkeitsgarantie ist die harmonisierte Kennzeichnung einzubauen
  • Rücktrittsfunktion beauftragen — beim Shopsystem-Anbieter nachfragen oder entwickeln lassen; Zieltermin 1. Oktober
  • AGB und Rechtstexte nachziehen — und dabei gleich die klassischen Klauselrisiken mitprüfen, die derzeit Gegenstand von Verbandsklagen sind

Für den letzten Punkt gilt eine Erfahrung aus unserer Praxis: Wer den Shop ohnehin anfasst, sollte die AGB nicht auslassen. Die aktuellen Klagen betreffen ganz alltägliche Klauseln — Intransparenz ist dabei der häufigste Angriffspunkt, nicht der exotische Einzelfall.

Was wir für Sie tun

Wir prüfen Webshops rechtlich im Zusammenhang: Umweltaussagen und Werbung nach dem UWG, Informationspflichten nach FAGG, KSchG und ECG, AGB und Klauselwerk sowie den Bestellprozess. Sie erhalten eine priorisierte Liste — was rechtlich zwingend ist, was empfehlenswert und was unkritisch. Kommt bereits eine Abmahnung oder eine Verbandsklage, vertreten wir Sie außergerichtlich und vor Gericht — den Rahmen dafür finden Sie auf unserer Seite Verbandsklage gegen Webshops.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.